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Anlage 5 TiefbauBAusbV
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 106 - 118; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 1. bis 12. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Gespräche situations- und adressatengerecht führenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen | |
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenb)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigend)Arbeitsaufgaben im Team bearbeitene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen | 2 |
| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | a)Arbeitsplatz einrichten und unterhaltenb)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigenc)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilend)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifene)Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereitenf)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiteng)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennenh)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenj)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen | |
| k)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzenl)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenm)Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachtenn)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherno)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen | 6 | ||
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und wartenb)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen | |
| 5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) | a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektierenb)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfenc)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagernd)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden | |
| 6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) | a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln | |
| 7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)Bauteile und Flächen abstecken und einmessen | 4 |
| 8 | Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8) | a)Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigenc)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeitend)Holzverbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen | |
| e)Holzbauteile montierenf)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern | |||
| 9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) | a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauenc)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfend)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelne)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern | 8 |
| 10 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10) | a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenc)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigend)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheidene)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützenf)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen | |
| 11 | Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | a)Bodenarten unterscheidenb)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheidenc)Oberboden abtragen, transportieren und lagernd)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfene)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellenf)Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführeng)Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfenh)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichteni)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen und Verdichtung überprüfenj)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten | |
| 12 | Herstellen von Verkehrswegen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12) | a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellenb)ungebundene Tragschichten herstellenc)Einfassungen in Geraden herstellend)Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen | 28 |
| 13 | Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) | a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheidenb)Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichtenc)Rohre und Profile bearbeitend)Rohre und Formstücke verlegene)Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließenf)Dränung einbaueng)Kabelleitungen einbringenh)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiteni)Dämmstoffe zuschneiden und einbauenj)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden | |
| 14 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14) | a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichenb)Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagernc)tragende und nichttragende Bauteile unterscheidend)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauene)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen | 2 |
| 15 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)Zwischenergebnisse dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen | 2 |
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
- –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 13. bis 24. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmene)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigenf)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten | |
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiteng)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzenh)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigeni)Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenk)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführenl)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwendenm)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen | 2 |
| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirkenq)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Durchführung der eigenen Tätigkeiten berücksichtigenr)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltens)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwendent)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifenu)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführenv)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten | |
| w)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenx)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzeny)Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifenz)Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenaa)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen ressourcensparend betreibenbb)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassencc)Flurschäden vermeiden und beseitigendd)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen für den Abtransport vorbereiten und verladenee)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereitenff)geräumte Arbeitsplätze übergeben | 8 | ||
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | c)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auswählen, Maschinen einrichten, Anbaugeräte anbauen, Anlagen aufbauen sowie Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen bedienen, pflegen und wartend)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen, Anbaugeräten und Anlagen durchführene)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedieneng)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeidenh)Minibagger und Radlader außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen | |
| 5 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) | e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenf)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigeng)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln und diese anfordern und bereitstellenh)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen | |
| 6 | Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) | d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfene)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellenf)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzeng)bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigenh)Schichtenprofile und Ausbaupläne für Bohrungen lesen und anwenden, Brunnenausbaupläne anfertigeni)Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Herstellprotokolle anfertigen | 6 |
| 7 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | f)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführeng)Messungen in Bohrungen und Brunnen durchführen | |
| 8 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) | f)Auf- und Widerlager herstelleng)Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannenh)Bewehrungen herstellen und einbaueni)Einbauteile montierenj)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfenk)Frischbetonprüfung durchführenl)Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandelnm)Fertigteile transportieren, lagern und einbauenn)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten | 8 |
| 9 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10) | g)Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringenh)Schachtbauwerke herstellen, auch aus Fertigteileni)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließenj)Schachtabdeckungen einbauen | |
| 10 | Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11) | k)Baugrund beurteilenl)Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und meldenm)Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellenn)Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegeno)Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheidenp)Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen | |
| q)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigenr)vorhandene Leitungen sicherns)Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzent)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenu)Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzenv)Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung unterscheiden, Wasserhaltung betreiben und überwachen, insbesondere Absenkziel messen und dokumentieren | |||
| 11 | Herstellen von Verkehrswegen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12) | e)Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagernf)Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfeng)Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichtenh)gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichteni)Einfassungen herstellenj)Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellenk)Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellenl)Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfenm)Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfenn)Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichteno)Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfenp)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen | 20 |
| 12 | Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13, § 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13) | k)Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheidenl)Rohre für die Ver- und Entsorgung aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen auswählen sowie trennen, bearbeiten, verbinden und einbauenm)Einbindungen in bestehende Rohrleitungen herstellenn)Hausanschlussleitungen herstelleno)Rohrleitungen auf Dichtheit prüfenp)Rohrleitungen spülen und desinfizierenq)oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser oder Suspensionen verlegen und überwachen | |
| r)Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauens)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau unterscheident)Verfahren für die Gewinnung von Erdwärme unterscheidenu)Bohrungen in verschiedenen Verfahren, insbesondere Trocken- und Spülbohrverfahren, herstellenv)Bodenproben bei Bohrarbeiten, insbesondere bei Baugrunderkundungen, entnehmen, benennen und beschreiben und im Schichtenverzeichnis dokumentierenw)Suspension und Stützflüssigkeiten nach Verwendungszweck herstellen, Parameter messen und dokumentierenx)Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden und einsetzeny)Bohrungen in unterschiedlichen Techniken ausbauenz)Ausbaumaterialien für verschiedene Zwecke vorbereiten und einbauenaa)Einbaumaterialien in unterschiedlichen Verfahren in Bohrungen einbringenbb)Förderanlagen für Flüssigkeiten und Suspensionen auswählen, sowie aufbauen, betreiben und abbauen | |||
| 13 | Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14) | f)Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleicheng)Beton- und Stahlbetonteile demontieren und stofflich trennenh)Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontiereni)Gefahrstoffe erkennen, Sicherung oder Demontage und Entsorgung veranlassen | 4 |
| 14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen sowie Mess- und Prüfergebnisse berücksichtigene)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenf)Aufmaße und Protokolle über durchgeführte Arbeiten erstelleng)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informierenh)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 |
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
- –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 25. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | g)Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwendenh)mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren | |
| 2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) | n)Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer, baulicher und räumlicher Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfeno)branchenübliche Software anwendenp)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenq)Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen, dokumentieren und bewertenr)Anwendungsgebiete und Merkmale von Bauteilen und Bauwerken im Spezialtiefbau unterscheiden | 4 |
| 3 | Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) | gg)besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser unterscheiden und anwendenhh)Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführenii)für den Bauablauf optimierte verfahrensbezogene Baustelleneinrichtungen aufbauenjj)geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben | |
| 4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) | i)Grundgeräte im Spezialtiefbau, insbesondere Großdrehbohrgeräte und Ankerbohrgeräte, nach Funktion unterscheiden und deren Baugruppen benennenj)Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz, insbesondere für Großdrehbohrgeräte und Ankerbohrgeräte, vorbereiten und montierenk)Anbaugeräte sowie Zubehör für Dicht- und Schlitzwandtechnik vorbereiten und montierenl)Anbaugeräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Ramm- und Vibriertechniken vorbereiten und montierenm)Injektionskomponenten, insbesondere Injektionspumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienenn)Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren | 6 |
| 5 | Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte4 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) | h)Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheideni)Koordinatensysteme anwenden | |
| 6 | Bearbeiten von Metallen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16) | a)Werkstücke mittels Schraubverbindungen und Schweißtechnik herstellen | 2 |
| 7 | Herstellen von Bohrungen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17) | a)Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägernb)Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionen und Anker, herstellenc)Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen | 6 |
| 8 | Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18) | a)Pfahltypen nach Einsatzzweck, Lastabtrag, Material und Herstellverfahren unterscheidenb)Kleinbohrpfähle und Ankersysteme einbauen sowie Nachverpressungen durchführenc)Ankerkopfkonstrunktionen unterscheiden, einbauen und kontrollieren sowie Anker spannen und Ankerprüfungen durchführen | 8 |
| 9 | Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19) | a)Verfahren zur Sicherung von Baugruben, Hängen und Gebäuden unterscheidenb)Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellenc)Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit vernageltem Spritzbeton, sichernd)horizontale Abstützung und Baugrubenabdichtungen durch Sohlen herstellen | 8 |
| 10 | Herstellen von Baugrundverbesserungen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20) | a)Herstellungsverfahren und Anwendungsbereiche von Nieder- und Hochdruckinjektionen unterscheiden und anwendenb)Baugrundverbesserungsverfahren, insbesondere Rüttelstopf- und Rütteldruckverdichtung, unterscheiden und anwendenc)Entwässerungsverfahren zur Baugrundverbesserung unterscheiden und anwendend)Bodenmischverfahren unterscheiden und anwenden | 4 |
| 11 | Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21) | a)Rammlehren herstellenb)Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, einbringen und ziehen | 2 |
| 12 | Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22) | a)Leitwände herstellenb)Verfahren für die Herstellung von Schlitz- und Dichtwänden unterscheiden und anwendenc)Bentonit- und Dichtwandsuspensionen herstellen, prüfen und aufbereitend)Schlitze bewehren und im Kontraktorverfahren betonierene)Trag- und Dichtelemente in Dichtwände einbauen | |
| 13 | umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23) | a)Sonderverfahren im Spezialtiefbau kennen und unterscheidenb)Reinigungsverfahren für Grundwasser und Boden unterscheidenc)rechtliche Regelungen bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien einhaltend)besondere Anforderungen an Verfahren bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien zur Verhinderung oder Behebung von Umweltschäden beachten | 8 |
| e)Verfahren zum Umgang mit und zur Behandlung von Reststoffen unterscheiden und anwendenf)Hilfsstoffe, insbesondere Wasser und Suspension, aufbereiten und wiederverwenden | |||
| 14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15) | i)Qualitätssicherungspläne beachten und umsetzenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenk)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifenl)Messungen für Verformungs- und Richtungskontrollen durchführenm)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen | 4 |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3).
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 1) | a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 2) | a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden | |
| f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | ||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 3) | a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | |
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 9 Absatz 3 Nummer 4) | a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 5 Abschnitt B).
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 5 Abschnitt C).
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A).
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 5 Abschnitt A und B).