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§ 23 Tier-LMHV

Straftaten

(1)

Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

  3. 3.

    entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

  6. 6.

    entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

  7. 7.

    entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

  8. 8.

    entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

  9. 9.

    entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

  10. 10.

    entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2)

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

  4. 4.

    entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

  5. 5.

    entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

  6. 6.

    entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

  7. 7.

    entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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