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Tier-LMHV
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
- § 2aHausschlachtungen
- § 2bVerwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
- § 2cVerbote und Beschränkungen
Abschnitt 2 Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- § 3Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 4Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
- § 4aInverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
- § 5Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 3 Anforderungen an den Einzelhandel
- § 6Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 7Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
- § 8Verbote
Abschnitt 4 Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 9Zulassung von Betrieben
- § 10Informationen zur Lebensmittelkette
- § 11(weggefallen)
- § 12Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
- § 13Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
- § 13aAusnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
- § 14Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 15Gebote, Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 5 Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- § 16Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- § 16aInverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 17Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
- § 18Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
- § 19Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
- § 19aAusnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
- § 20(weggefallen)
- § 20aBesondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
- § 21Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
- § 22Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- § 25(weggefallen)
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
- Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
- Anlage 4(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
- Anlage 5(zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
- Anlage 6(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
- Anlage 7(zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
- Anlage 8(zu § 12) Muster
- Anlage 8a(zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
- Anlage 8b(zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
- Anlage 9(zu § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 4) Anforderungen an Vorzugsmilch