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§ 12 TierGesBußG

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  2. 2.

    entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist oder

  3. 3.

    entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.

Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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