Gesetze › TierGesBußG § 13 TierGesBußG Höhe der Geldbuße Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 § 14 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union