AdvoCite

§ 2 TierSchlV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.

    Tier:jedes lebende Tier;

  2. 2.

    Gatterwild:in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

  3. 3.

    Küken:Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;

  4. 4.

    Betreuen:das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;

  5. 5.

    Hausschlachtung:das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

Tierschutz-Schlachtverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved