§ 1 TierSeuchErV
Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
- 1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
- 2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).
Tierseuchenerreger-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle