AdvoCite
§ 2 TierSeuchErV
Erlaubnis
(1)
Wer
- 1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
- a)
Versuche,
- b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
- c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder
- a)
- 2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2)
Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.