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§ 15 TierSeuchSchBMV

Zulassungsbedürftige Betriebe

(1)

Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.

(2)

Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse

  1. 1.

    die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.

(3)

Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.

(4)

Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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