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TierSeuchSchBMV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Bescheinigungen
- § 4Anzeige und Registrierung
- § 5Buchführung
- § 6Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
- § 7Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
- § 8Genehmigungsfreies Verbringen
- § 9Genehmigungspflichtiges Verbringen
- § 9aVerbringungsverbot für Tiere
- § 9bVerbringungsverbot für geimpfte Tiere
- § 10Verbringungsverbot für bestimmte Waren
- § 10aWeitere Verbringungsverbote
- § 11Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
- § 12Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
- § 13Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 13aBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
- § 14Besondere Bestimmungen für Fische
- § 14a
- § 14b
- § 15Zulassungsbedürftige Betriebe
- § 16Bekanntgabe der Zulassungen
- § 17Ruhen der Zulassung
- § 18Kennzeichnung
Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
Abschnitt 3 Einfuhr
Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr
- § 22Genehmigungsfreie Einfuhr
- § 23Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
- § 23aSonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
- § 24Genehmigungspflichtige Einfuhr
- § 24aEinfuhrverbot für bestimmte Waren
- § 25Besondere Einfuhrverbote
- § 26Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
- § 27Einfuhruntersuchung
- § 28
Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr
- § 29Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
- § 30Bescheinigungen
- § 31Zurückweisung
Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
- § 32Allgemeine Bestimmung
- § 33Eingeführte Schlachttiere
- § 34Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel
- § 34aEingeführte Affen und Halbaffen
- § 35Eingeführte Vögel
- § 36
- § 36aVerbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager
Abschnitt 4 Durchfuhr
Abschnitt 4a Ausfuhr
Abschnitt 5 Ausnahmen
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- § 42Übergangsvorschriften
- § 43Wirksamwerden von Bekanntmachungen
- § 43a(weggefallen)
- § 44
- Anlage 1(zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
- Anlage 2(zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */
- Anlage 3(zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
- Anlage 4(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
- Anlage 5(zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */
- Anlage 6(zu § 13 Abs. 3) *Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten */
- Anlage 7(zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe
- Anlage 8(zu § 18) Kennzeichnungsmethoden
- Anlage 9(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) *Fe Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
- Anlage 9a(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) *Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
- Anlage 9b(zu § 25 Abs. 1 und 3) *Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht */
- Anlage 10(zu § 25 Abs. 2 und 3) *Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */
- Anlage 10a(zu § 29 Abs. 1) *Fe Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren */
- Anlage 11(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren */
- Anlage 12(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */
- Anlage 13(zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */