Gesetze › TierSeuchSchBMV › Abschnitt 3 Einfuhr› Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr § 24 TierSeuchSchBMV Genehmigungspflichtige Einfuhr Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung. Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren