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§ 29 TierSeuchSchBMV
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1)
Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2)
Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
- 1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
- 2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.
(3)
Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
- 1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
- 2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.