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§ 29 TierSeuchSchBMV

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

(1)

Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2)

Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

  1. 1.

    bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

  2. 2.

    bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

(3)

Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

  1. 1.

    bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

  2. 2.

    bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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