Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle