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§ 34a TierSeuchSchBMV

Eingeführte Affen und Halbaffen

(1)

Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

(2)

Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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