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§ 7 TierSeuchSchBMV

Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz

Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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