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§ 9a TierSeuchSchBMV

Verbringungsverbot für Tiere

Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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