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Anlage 1 TierZDV

(zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)

  1. 1.

    Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

    1. a)

      abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

    2. b)

      Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

    3. c)

      einen Sprungraum für die Samengewinnung;

    4. d)

      ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;

    5. e)

      einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

    6. f)

      Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

  2. 2.

    Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass

    1. a)

      ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

    2. b)

      die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

Tierzuchtdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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