AdvoCite
Anlage 1 TierZDV
(zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)
- 1.
Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
- c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
- e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- a)
- 2.
Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
- a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
- a)