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§ 121 TKG

Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

Telekommunikationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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