Gesetze › TKG › Teil 7 Nummerierung § 121 TKG Internationaler entgeltfreier Telefondienst Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen. Telekommunikationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 120 Rufnummernübermittlung § 122 Umgehungsverbot