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§ 26 TPDesign/TSysPlAusbV

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1)

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2)

Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. 1.

    Arbeitsauftrag,

  2. 2.

    Systemplanung,

  3. 3.

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3)

Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. a)

      Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

    2. b)

      technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,

    3. c)

      Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,

    4. d)

      Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

    5. e)

      Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,

    6. f)

      Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und

    7. g)

      Dokumentationen erstellen

    kann;

  2. 2.

    Prüfungsvariante 1

    1. a)

      der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

    2. b)

      die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

  3. 3.

    Prüfungsvariante 2

    1. a)

      der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

    2. b)

      die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

  4. 4.

    der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4)

Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    1. a)

      Beleuchtungsstärken berechnen,

    2. b)

      Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

    3. c)

      Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,

    4. d)

      Übersichtspläne erstellen und

    5. e)

      Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen

    kann;

  2. 2.

    der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5)

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. 2.

    der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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