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§ 3 TPDesign/TSysPlAusbV
Struktur der Berufsausbildung
(1)
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
- 2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
- 3.
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
- a)
Produktgestaltung und -konstruktion,
- b)
Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
- a)
- 4.
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
- a)
Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- b)
Stahl- und Metallbautechnik,
- c)
Elektrotechnische Systeme.
- a)
(2)
Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.