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§ 7 TPG-GewV

Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:

  1. 1.

    Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;

  2. 2.

    Tag und Uhrzeit der Übertragung;

  3. 3.

    Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;

  4. 4.

    Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;

  5. 5.

    Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;

  6. 6.

    dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.

TPG-Gewebeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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