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§ 14 TPG-OrganV

Notfallregelung

In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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