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§ 7 TPG-OrganV

Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen

(1)

Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. 1.

    Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;

  2. 2.

    Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;

  3. 3.

    Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;

  4. 4.

    empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.

Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2)

Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.

TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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