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§ 6 TPG

Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

(1)

Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2)

Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.

Transplantationsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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