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§ 1 TrainerV

Ausbildungsstätte

(1)

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.

(2)

Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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