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§ 13 TranspRLDV

Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:

  1. 1.

    eine Darstellung des Berichtszeitraums;

  2. 2.

    Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;

  3. 3.

    bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.

Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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