AdvoCite

Art. 4 TreuhAbschlG

Übergangsvorschriften

(1)

Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.

(2)

§ 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved