Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2)
§ 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle