Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle