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§ 4 TreuhGDV 5

(1)

Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1.

    die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;

  2. 2.

    einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;

  3. 3.

    eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;

  4. 4.

    den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;

  5. 5.

    notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;

  6. 6.

    das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.

(2)

Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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