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§ 5 TreuhGDV 5

Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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