AdvoCite
§ 2 TWirtAusbV
Ausbildungsdauer
(1)
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
Rinderhaltung,
- 2.
Schweinehaltung,
- 3.
Geflügelhaltung,
- 4.
Schäferei,
- 5.
Imkerei
gewählt werden.
(2)
Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.