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§ 17 UBGG

Widerruf

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,

  2. 2.

    die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder

  4. 4.

    die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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