Gesetze › UBGG › Zweiter Abschnitt Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften› Erster Unterabschnitt § 6 UBGG Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Unzulässige Geschäfte § 7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten