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§ 6 UBGG

Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis

Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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