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§ 19 UBSKMG

Berufung; Amtszeit

Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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