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§ 24 UBSKMG

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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