Gesetze › UBSKMG › Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen› Unterabschnitt 3 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs § 28 UBSKMG Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet. Antimissbrauchsbeauftragtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Berichtspflicht § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten