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§ 52 UERV

Übergangsregelung

Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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