Gesetze › UERV › Teil 5 Schlussbestimmungen § 52 UERV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 Übergangsregelung Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen