Gesetze › UKlaG › Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften› Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2 § 12 UKlaG Einigungsstelle Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend. Unterlassungsklagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Wirkungen des Urteils § 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2