Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle