Gesetze › UmstBauSparkV › Abschnitt V Schlußvorschriften § 21 UmstBauSparkV - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Berichtigung der Umstellungsrechnung § 22