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§ 21 UmstG

Vertragshilfe

(1)

bis (3)

(4)

Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in § 14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.

Umstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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