Gesetze › UmstG › Teil III Vorschriften verschiedenen Inhalts § 26 UmstG Verfügungsbeschränkungen (1) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung.(2) Umstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Bausparkassen § 27 Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts