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§ 32 UmstG

Kreditbeschränkungen

Soweit die Bank Deutscher Länder nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldinstitute bis zum 8. August 1948 außer Wechselkrediten gegen Handelswechsel oder gegen eigene Wechsel der im § 31 bezeichneten Art und außer Krediten an die öffentliche Hand keine Kredite gewähren.

Umstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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