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§ 4 UmstG

Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge

Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben

  1. a)

    zum Ausgleich der Kopfbeträge

    1. um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,

  2. b)

    zum Ausgleich des Geschäftsbetrages

    1. um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.

Umstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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