Gesetze › UmstRückstG § 4 UmstRückstG Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5