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§ 5 UmstRückstG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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