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§ 8 UmstRückstGDV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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