Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine § 103 UmwG Beschluß der Mitgliederversammlung Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 102 Durchführung der Mitgliederversammlung § 104 Bekanntmachung der Verschmelzung