Gesetze › UmwG › Zweites Buch Verschmelzung› Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine § 104a UmwG Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden. Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 104 Bekanntmachung der Verschmelzung § 105 Möglichkeit der Verschmelzung