§ 106 UmwG
Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
Umwandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle